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   VerfGH Berlin, 11.04.2018 - VerfGH 91/17   

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https://dejure.org/2018,8315
VerfGH Berlin, 11.04.2018 - VerfGH 91/17 (https://dejure.org/2018,8315)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 11.04.2018 - VerfGH 91/17 (https://dejure.org/2018,8315)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 11. April 2018 - VerfGH 91/17 (https://dejure.org/2018,8315)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Antrag des Abgeordneten Marcel Luthe im Organstreitverfahren gegen den Berliner Senat wegen Verletzung des Fragerechts erfolglos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Antrag des Abgeordneten Marcel Luthe im Organstreitverfahren gegen den Berliner Senat wegen Verletzung des Fragerechts erfolglos

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.04.2018 - VerfGH 91/17
    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 - juris Rn. 178 m. w. N.).
  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08

    Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.04.2018 - VerfGH 91/17
    Im Organstreitverfahren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn der Konflikt, dessen Klärung im Organstreitverfahren begehrt wird, zuvor für den Antragsgegner erkennbar geworden ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 -, BVerfGE 129, 356 = juris Rn. 43; Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 - juris Rn. 19).
  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.04.2018 - VerfGH 91/17
    Im Organstreitverfahren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn der Konflikt, dessen Klärung im Organstreitverfahren begehrt wird, zuvor für den Antragsgegner erkennbar geworden ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 -, BVerfGE 129, 356 = juris Rn. 43; Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 - juris Rn. 19).
  • VerfGH Berlin, 11.04.2014 - VerfGH 134/12

    Mangels Bestimmtheit unzulässiger Antrag und unzulässige Erweiterung des Antrags

    Auszug aus VerfGH Berlin, 11.04.2018 - VerfGH 91/17
    Das Organstreitverfahren ist eine kontradiktorische Parteistreitigkeit zwischen Antragsteller und Antragsgegner (vgl. Urteil vom 11. April 2014 - VerfGH 134/12 - abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 28).
  • VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 108/19

    Erfolglose Anträge im Organstreitverfahren bzgl parlamentarischer Fragen zu

    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis (Beschluss vom 11. April 2018 - VerfGH 91/17 -, Rn. 20, wie alle nachfolgend genannten Entscheidungen abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; Michaelis/Rind, in: Driehaus, VvB, 2020, 4. Aufl., Art. 84, Rn. 14), auch um in diesem Bereich Rechtsfrieden für die Zukunft herzustellen (Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 -, Rn. 35).

    Es dient jedoch nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (Beschluss vom 11. April 2018 a. a. O.; Michaelis/Rind a. a. O.; vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 178 m. w. N.).

    Denn sie ist lediglich Konsequenz dessen, dass der Organstreit als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet ist und geht nicht über das hinaus, was für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten ist (Beschluss vom 11. April 2018 - VerfGH 91/17 -, Rn. 21; vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 - juris Rn. 20).

  • VerfGH Berlin, 20.03.2019 - VerfGH 92/17

    Zu den Darlegungsanforderungen im Falle der Auskunftsverweigerung aus Gründen des

    In die verfassungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen sind außerdem die Reaktionen des Senats auf Einwände des Abgeordneten gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antwort, denn ein Abgeordneter, der die Verletzung seines Fragerechts aus Art. 45 Abs. 1 Satz 3 und 4 VvB vor dem Verfassungsgerichtshof im Wege eines Organstreitverfahrens rügen möchte, kann dies erst tun, wenn er den Senat mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Antwort konfrontiert hat (vgl. Beschluss vom 11. April 2018 - VerfGH 91/17 - Rn. 21).

    Diese Konfrontationsobliegenheit soll dem Senat die Gelegenheit verschaffen, die Sach- und Rechtslage nochmals zu prüfen, um seine Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (vgl. Beschluss vom 11. April 2018, a. a. O.).

  • VerfGH Berlin, 20.05.2020 - VerfGH 159/19

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren - Antrag hinsichtlich der

    Es dient der Kompetenzabgrenzung von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht aber der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. VerfGH, Beschluss vom 11. April 2018 - VerfGH 91/17 - abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 20 m. w. N.; vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, juris Rn. 17 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 25.08.2021 - VerfGH 19/20

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren betreffend das Informationsrecht des

    Hierfür ist erforderlich, dass er mit der geltend gemachten Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Antwort konfrontiert worden ist (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 2020 - VerfGH 159/19 - juris Rn. 18., vom 20. März 2019 - VerfGH 92/17 - juris Rn. 22 und vom 11. April 2018 - VerfGH 91/17 - Rn. 20 f., Urteil vom 11. April 2014 - VerfGH 134/12 - Rn. 28, wie alle Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin abrufbar unter www.gesetze.berlin.de; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 - juris Rn. 17, 19 und vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 - juris Rn. 43, BVerfGE 129, 356 , Urteil vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50-184, Rn. 178, juris).
  • VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 61/21

    Unzulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung einer

    Hierfür ist erforderlich, dass er mit der geltend gemachten Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Antwort konfrontiert worden ist (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 2020 - VerfGH 159/19 - juris Rn. 18, vom 20. März 2019 - VerfGH 92/17 - juris Rn. 22 und vom 11. April 2018 - VerfGH 91/17 - Rn. 20 f., Urteil vom 11. April 2014 - VerfGH 134/12 - Rn. 28, wie alle Entscheidungen.
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